01.03.2007 | GmbH
Zuzahlung bei Übernahme von GmbH-Anteilen
Muss ein Unternehmer für den Kauf einer Beteiligung an einer GmbH nichts zahlen oder erhält er gar eine Zuzahlung, dann muss er die Zuzahlung nicht unbedingt sofort gewinnerhöhend als Ertrag verbuchen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) kann er in folgenden Fällen auf der Passivseite der Bilanz einen „Ausgleichsposten“ bilden, der eine sofortige Gewinnrealisierung verhindert:
- Bei der Beteiligung handelt es sich um eine Gesellschaft mit negativen Ertragserwartungen und einem Kapitalfehlbetrag und der „Käufer“ hat im Hinblick darauf die Zuzahlung erhalten.
- Die Zuzahlung ist die Abgeltung eines negativen Geschäftswerts. Das ist der Fall, wenn die Zuzahlung über dem Gesamtbetrag der anteilig übernommenen Verbindlichkeiten der GmbH liegt.
Anders sieht es aus, wenn sich der Unternehmer bei der Übernahme selbstschuldnerisch für die übernommenen Verbindlichkeiten verbürgt und die Zuzahlung für die Übernahme des Risikos erhält. Die Zuzahlung wäre dann getrennt vom Kauf der Beteiligung zu behandeln. Sie würde sofort zu einer Gewinnverwirklichung führen.
Beachten Sie: Der BFH ließ das weitere Schicksal des passiven Ausgleichspostens offen. Unseres Erachtens ist er im Lauf der Zeit gewinnerhöhend abzuschreiben, sobald sich die gekaufte Beteiligung positiv entwickelt und weder ein negativer Geschäftswert noch ein Kapitalfehlbetrag mehr vorhanden ist. (Urteil vom 26.4.2006, Az: I R 49/04 und I R 50/04) (Abruf-Nr. 062058 und 062057)