30.09.2010 | GVO 2010 - Teil II
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor
von Rechtsanwalt Christian Lamm, Rechtsanwälte Graf von Westfalen, Köln
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für den Kfz-Sektor, die VO EU 461/2010, ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Im zweiten Teil unserer Beitragsserie erfahren Sie, in welchen Fällen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Händlerverträgen seit Inkrafttreten der neuen GVO unzulässig sind.
Wann sind Wettbewerbsbeschränkungen zulässig?
Eine Vereinbarung, die Wettbewerbsbeschränkungen enthält, kann von dem kartellrechtlichen Verbot nur dann freigestellt werden, wenn sie keine „Kernbeschränkungen“ enthält.
Vertikale Vereinbarungen, die eine Kernbeschränkung enthalten, sind in vollem Umfang unzulässig. Während nach der alten Vertikal-GVO eine Kernbeschränkung generell ein Verbot der Vereinbarung nach sich zog, besteht zwar nach der neuen GVO die Möglichkeit, trotz einer Kernbeschränkung eine Einzelfreistellung zu erwirken. Da die Kernbeschränkung in der Regel nicht begründbar ist, ist die Einzelfreistellung voraussichtlich nur theoretisch denkbar.
Es ist zwischen Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Vertikal-GVO und nach Artikel 5 Kfz-GVO zu unterscheiden.
Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Vertikal-GVO
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