29.10.2010 | GVO 2010 - Teil III
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor
von Rechtsanwalt Christian Lamm, Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westfalen & Partner, Köln
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für den Kfz-Sektor, die VO EU 461/2010, ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Im dritten Teil unserer Beitragsserie erfahren Sie das wichtigste zu den Auswirkungen auf den Vertrieb von Neufahrzeugen.
Viele Händlerschutzbestimmungen fallen weg
Artikel 3 der „alten“ Kfz-GVO 1400/2002 enthielt „Händlerschutzbestimmungen“ für das Vertragsverhältnis zwischen dem Hersteller/Importeur und dessen Vertriebspartner (auch „Gebote der Fairness“ genannt). Sie hatten den Schutz der schwächeren Vertragspartei zum Ziel. Diese Bestimmungen gelten ab Juni 2013 nicht mehr als zwingende Voraussetzung für die Freistellung. Im Einzelnen:
Verkauf des Betriebs wird erschwert
Bislang musste der Hersteller der Übertragung des Händler- bzw. Servicevertrags auf einen anderen Händler bzw. eine andere Werkstatt zustimmen, sofern dieser bzw. diese in gleichem Umfang wie der Übertragende bereits autorisiert war. Diese Regelung entfällt künftig, sodass ein Händler bei einer Betriebsveräußerung nicht mehr per se auch den Händlervertrag mitveräußern kann, wenn der Käufer bereits im selben Umfang Vertragspartner des Herstellers ist.
Keine Schriftform und Begründung mehr bei einer Kündigung
Die vorgeschriebene Schriftform für eine Kündigung bei gleichzeitiger ausführlicher, objektiv nachvollziehbarer und transparenter Begründung entfällt. Dadurch wird es künftig nahezu unmöglich, die tatsächlichen Motivation eines Herstellers zur Kündigung zu überprüfen.
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