31.01.2011 | GW-Handel
Alte AGB zur Sachmängelhaftung können teuer werden
Eine böse Überraschung musste ein Thüringer Autohaus in einem Prozess erleben, den ein Kunde wegen eines Motorschadens an einem VW Sharan angestrengt hatte. Dem am 26. Januar 2007 abgeschlossenen GW-Kaufvertrag lagen die seinerzeit üblichen AGB zugrunde (Fassung 7/03). Klausel Ziff. VI.1 besagt: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Als das Autohaus die Verantwortung für den fehlerhaften Einbau des Zahnriemenreparatursatzes nicht länger bestreiten konnte, berief es sich auf Verjährung und stieß beim Oberlandesgericht Thüringen auf taube Ohren (Urteil vom 23.6.2010, Az: 2 U 9/10; Abruf-Nr. 104202). Dies hatte schon Zweifel, ob die AGB und damit die Verjährungsklausel überhaupt Vertragsinhalt geworden sind. Den „Todesstoß“ erhielt das Autohaus allerdings mit der Feststellung, dass die Verjährungsklausel unwirksam sei, weil sie unter anderem nicht nach der Art des Schadens (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) differenziert. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2006 (Az: VIII ZR 3/06; Abruf-Nr 070017; sehen Sie dazu ASR Ausgabe 2/2007, Seite 17). So galt die gesetzliche Zweijahresfrist. Und die war noch nicht abgelaufen, sodass das Autohaus die Kosten für die Motorinstandsetzung übernehmen und für 200 Tage (!) Nutzungsausfallentschädigung zahlen musste.
Praxishinweis: Verwenden Sie nur GW-Bestellscheine mit den aktuellen AGB des ZDK (Fassung 3/08). Ob die nachgebesserte Verjährungsklausel einer Kontrolle durch den BGH standhält, ist allerdings noch nicht entschieden. Die unteren Gerichte haben jedoch bislang keine ernstzunehmende Kritik angemeldet. |