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  • 01.07.2005 | GW-Handel

    Angabe des falschen Modelljahrs ist erheblicher Mangel

    Wird im schriftlichen GW-Kaufvertrag ein bestimmtes Modelljahr angegeben, so handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Das heißt: Stammt das Fahrzeug tatsächlich aus einem vorangegangenen Modelljahr, kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Nürnberg einen Kfz-Händler zu rund 30.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Zum Verhängnis wurde ihm die Eintragung „Modelljahr 2002“ im Kaufvertrag. In Wirklichkeit stammte der Volvo V 70 2,4 T aus dem Modelljahr 2001.  

    Wichtig: Der Händler musste nicht nur den Kaufpreis von 23.200 Euro zurückzahlen. Er musste zudem zur Finanzierung eines Ersatzkaufes noch rund 7.000 Euro drauflegen, weil er den noch jungen Volvo deutlich unter Marktpreis verkauft hatte. (Urteil vom 21.3.2005, Az: 8 U 2366/04) (Abruf-Nr. 051573)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 3 | ID 85781