01.02.2005 | GW-Handel
BCA-Haftungsausschluss zwischen Verkäufer und Ersteigerer
Die Klausel in den BCA-Versteigerungsbedingungen „Eine Mängelgewährleistung ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon ist das arglistige Verschweigen von Mängeln ....“ gilt auch im Verhältnis zwischen Verkäufer und Ersteigerer. Sie wird nur bei Nachweis einer arglistigen Täuschung außer Kraft gesetzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in folgendem Fall entschieden: Ein Kfz-Händler hatte in einer BCA-Auktion von einem Kollegen einen 98er Ford Escort Turnier ersteigert. Beide Seiten hatten sich den BCA-Versteigerungsbedingungen unterworfen. Die Laufleistung des Ford war in der „Fahrzeug Eingabe“ ohne jeglichen Zusatz mit 88.307 km ausgewiesen. Später verlangte der Ersteigerer vom Verkäufer Schadenersatz mit dem Argument, die Kilometerangabe entspreche nicht der wahren Gesamtlaufleistung. Der Verkäufer musste einräumen, dass die Kilometerangabe falsch war. Er habe davon jedoch nichts gewusst und auch nichts wissen können. Auf Grund des Haftungsausschlusses wies das OLG die Klage ab. (Beschlüsse vom 29.11.2004 und vom 20.12.2004, Az: 1 U 192/04) (Abruf-Nr. 050122)