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„Tachomanipulation“ offengelegt ‒ Verkäufer haftet nicht
| Hat der Verkäufer eine gezielt herbeigeführte „Tachomanipulation“ offengelegt, kann der Käufer nicht wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurücktreten. |
Im Kaufvertrag über den Audi war die Gesamtlaufleistung mit „ca. 195.000 km“ angegeben. Der Tacho zeigte bei Abschluss des Vertrags nur 125.000 km an. Der Grund dafür lag in einem gezielten Eingriff in das Zählwerk. Der Verkäufer hatte die „Tachomanipulation“ selbst in Auftrag gegeben, um den Stand des Tachos an die Laufleistung des eingebauten Austauschgetriebes von 125.000 km „anzupassen“. Bei Einbau des Austauschgetriebes war der Audi schon 70.000 km, womöglich auch 77.000 km gelaufen.
Trotz offengelegter Manipulation sah sich der Käufer arglistig getäuscht und verlangte Rückabwicklung des Geschäfts. Wie er einräumt, habe er zwar von der Tachomanipulation und dem Einbau des Austauschgetriebes gewusst. Getäuscht worden sei er jedoch darüber, wer genau wann am Tacho gedreht habe. Laut Info des Verkäufers sei der Tachostand beim Einbau des Austauschgetriebes durch den Hersteller verändert worden. Das sei, wie jetzt feststehe, glatt gelogen. Vermutlich sei der Wagen deutlich mehr als die angegebenen „ca. 195.000 km“ gelaufen. Unter keinem rechtlichen Aspekt konnte der Käufer damit vor Gericht landen (OLG Thüringen, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 1 U 239/19, Abruf-Nr. 212088):
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