01.11.2007 | GW-Handel
Bundesgerichtshof kippt Garantiebedingung
Der Bundesgerichtshof hält eine Garantiebedingung für unwirksam, nach der ein Garantieanspruch für Mängel am Fahrzeug entfallen soll, wenn der Käufer/Garantienehmer bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Eine solche Vertragsklausel im Kleingedruckten benachteilge den Kunde unangemessen. Denn die Leistungspflicht des Garantieunternehmens werde ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Das geht den Karlsruher Richtern zu weit. Dazu, wie es richtig geht, geben sie einen Tipp: Um sich vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu schützen, könne das Garantieunternehmen eine Beweislastklausel in seine Garantiebedingungen aufnehmen, wonach der Kunde zu beweisen hat, dass die versäumte Wartung mit dem Mangel nichts zu tun hat (Urteil vom 17.10.2007, Az: VIII ZR 251/06; Abruf-Nr. 073220).
Beachten Sie: Die meisten Garantieunternehmen bzw. Reparaturkostenversicherer haben längst eine Beweislastklausel in ihren Bedingungen. Ist der Händler selbst Garantiegeber, soll er im Interesse der Kundenbindung eine Inspektionsauflage auch ohne eine solche Beweislastklausel machen dürfen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 11.4.2006, Az: 13 U 111/05; Abruf-Nr. 073221).