01.04.2005 | GW-Handel
Entweder Garantie oder Sachmängelhaftung
Der Händler kann nicht im Rahmen der Sachmängelhaftung für die fehlgeschlagene Reparatur eines Mangels in einer Drittwerkstatt herangezogen werden, wenn diese im Rahmen der Herstellergarantie ausgeführt worden ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Landau/Pfalz.
Für den mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr verkauften Seat Arosa lief noch die Herstellergarantie, als das Getriebe streikte. Der Käufer ließ auf Kosten des Herstellers ein neues Getriebe einbauen, allerdings nicht durch das Autohaus, sondern durch eine andere Werkstatt. Ob er dorthin verwiesen worden war oder ob er sich selbst für diese Werkstatt entschieden hat, konnte nicht geklärt werden. Als auch das eingebaute Tauschgetriebe nicht funktionierte, lehnte der Hersteller einen zweiten Gratis-Tausch ab, weil die Garantie inzwischen abgelaufen war. Der Käufer forderte daher von seinem Autohaus, den Mangel am Tauschgetriebe zu beseitigen. Er berief sich auf die kaufvertragliche Gewährleistung. Das AG wies seine Klage ab.
Beachten Sie: Mitentscheidend für den Prozesserfolg des Autohauses war, dass ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Käufer zu der anderen Werkstatt geschickt worden war. (Urteil vom 22.2.2005, Az: 4 C 1337/04) (Abruf-Nr. 050705)