01.05.2007 | GW-Handel
Frühere Kurzzeitzulassung kein Mangel bei Gebrauchten
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Käufer eines von einem Autohaus erworbenen GW ging davon aus, dass dieser nur einen Vorbesitzer hatte. Später bemerkte er, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem ersten Verkauf für zehn Tage auf einen Mitarbeiter des Autohauses angemeldet war. Es handelte sich um eine Kurzzulassung aus statistischen Gründen. Das Fahrzeug war in den zehn Tagen auch nicht benutzt worden. Dennoch wollte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das OLG jedoch beurteilte diesen Mehreintrag im Fahrzeugbrief nicht als Mangel. Ein solcher Eintrag entwerte das Fahrzeug nicht. Außerdem sei nur das spätere Weiterverkaufsargument „aus erster Hand“ wirklich wesentlich. Weil der Käufer den Wagen aber selbst gebraucht erworben habe, treffe „aus erster Hand“ für einen Weiterverkauf ohnehin nicht mehr zu.
Unser Tipp: Legen Sie Voreintragungen im Fahrzeugbrief stets offen. Das Urteil darf nur ein „Notanker“ für Fälle sein, in denen das versehentlich unterblieb oder in denen das nicht schriftlich festgehalten wurde und der Käufer sich nicht mehr erinnern mag. (Urteil vom 14.2.2007, Az: 4 U 68/06)(Abruf-Nr. 070644)