29.08.2008 | GW-Handel
Gewährleistung oder Garantie mit Eigenbeteiligung?
Gewährleistung oder Garantie – das war die entscheidende Frage in einem Rechtsstreit, in dem ein Hamburger Autohaus einen Kunden auf Zahlung von 5.300 Euro verklagt hat. Es war eine sogenannte 60-Prozent-Klage, das heißt der Kunde sollte 60 Prozent der Materialkosten bezahlen, der Rest war durch eine GW-Garantie gedeckt. Er habe eine Reparatur des Turboladerschadens an seinem Passat „auf Garantie“ gewünscht und damit die gesetzliche Gewährleistung gemeint, verteidigte sich der Kunde. Das Autohaus habe ihn jedoch sofort auf die vertragliche Garantie verwiesen. Den Reparaturauftrag habe er nur unterschrieben, weil niemand ihm gesagt habe, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handle. Das habe er erst nachträglich erfahren. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein kam der Kunde damit nicht durch. Es lag kein nachweisbarer Gewährleistungsfall vor. Denn es war nicht feststellbar, dass der Wagen bei Auslieferung einen Sachmangel hatte. Für den Bruch des Kompressorrads des Turboladers kamen zahlreiche Ursachen in Frage, auch solche, für die das Autohaus nicht einstandspflichtig war. Woran es letztlich gelegen hatte, konnte nicht geklärt werden. Dies ging – trotz Beweislastumkehr nach § 476 Bürgerliches Gesetzbuch – zulasten des Kunden.
Wichtig: Der unterschriebene Reparaturauftrag hätte dem Autohaus allerdings nichts genützt, wenn es tatsächlich ein Gewährleistungsschaden gewesen wäre, meint das OLG. Denn im Gewährleistungsfall hätte das Autohaus gratis reparieren müssen, also keine Vergütung, auch nicht in Höhe von 60 Prozent der Materialkosten, fordern dürfen. (Urteil vom 9.10.2007, Az: 3 U 30/07) (Abruf-Nr. 082560)