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  • 04.01.2010 | GW-Handel

    Haftung für Schäden außerhalb der Gewährleistungsfrist

    Auch wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, kann den Händler unter Umständen eine „Haftung wegen unerlaubter Handlung“ treffen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines gebrauchten Alfa 156 SW 2.0 Baujahr 2001 entschieden. Wie üblich hatte der Alfa-Händler seine Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt. An dem am 19. Juli 2005 ausgelieferten Fahrzeug trat am 12. Juli 2007 ein Schaden ein, als sich während einer Autobahnfahrt die Motorhaube öffnete und auf die Frontscheibe und das Dach prallte. Schadenursache: Korrosion des Haubenschlosses. Genau wegen dieser Gefahr hatte der Hersteller im Dezember 2004 eine Rückrufaktion durchgeführt und die Inspektionsvorgaben dahin geändert, dass die Schlösser der Motorhauben gesondert gewartet werden sollen. Die Richter haben entschieden: Zwar sei der Händler kaufvertraglich wegen Verjährung aus dem Schneider, er hafte jedoch unter dem Gesichtspunkt der „unerlaubten Handlung“, weil er seine Warn- und Instruktionspflichten verletzt habe. Diese Haftung verjähre erst in drei Jahren ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis. Das Korrosionsproblem sei infolge der Rückrufaktion bekannt gewesen. Folglich war der Händler verpflichtet, den Käufer darauf gezielt hinzuweisen und ihn zu warnen. Mit einem Einlegeblatt im Wartungsheft sei es nicht getan gewesen, so das OLG. (Urteil vom 29.7.2009, Az: I-22 U 157/08)(Abruf-Nr. 093960)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132518