01.07.2005 | GW-Handel
Importvermittler haftet nicht als Verkäufer
Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Importeur eines EU-Fahrzeugs bestehen nicht, wenn dieser
- lediglich als Importvermittler für den Käufer tätig geworden ist
- und seine Vermittlungstätigkeit im Vertrag klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu Gunsten eines Kfz-Händlers entschieden. Dem Urteilsfall lag eine „verbindliche Bestellung (Vermittlungsgeschäft) eines EU-Neufahrzeugs“ zu Grunde. Wegen angeblicher Mängel erklärte die Kundin gegenüber dem Händler die „Wandelung“, später wollte sie ein Ersatzfahrzeug. Beides lehnte der Händler ab. Die erste Instanz verurteilte ihn zur Rückzahlung der Anzahlung und zur Erstattung der Darlehensraten. Seine Berufung war ein voller Erfolg. Die OLG-Richter haben ihn als das behandelt, was er erkennbar sein wollte: Vermittler und nicht Verkäufer. Er hatte den Pkw auch nicht zwischenerworben, was ihn zum Verkäufer gemacht hätte.
Wichtig: Abgelehnt hat das OLG auch eine eigene Haftung als Vermittler. Das bloße Kassieren einer Provision genüge dafür nicht. (Urteil vom 28.1.2005, Az: 25 U 210/03) (Abruf-Nr. 051568)