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  • 28.03.2011 | GW-Handel

    Kauf von „älterer Dame“ oder „fliegendem Zwischenhändler“

    Wie befürchtet, kommen die Instanzgerichte mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum „fliegenden Zwischenhändler“ (ASR Ausgabe 2/2010, Seite 17) nicht klar - zulasten des GW-Handels. Das bekam jetzt ein Händler aus dem Brandenburgischen zu spüren, der einen Audi A 6 verkauft hatte. Als letzte Halterin im Brief eingetragen war eine Frau X, eine „ältere Dame“, die das Fahrzeug gepflegt habe, so die angebliche Bemerkung des Händlers bei den Verkaufsverhandlungen. Nicht zur Sprache soll gekommen sein, dass der Händler den A 6 gar nicht von der älteren Dame, sondern von einem anderen Händler erworben hatte. Während das Landgericht Potsdam den Händler verurteilt hat, weil er dem Käufer kein Eigentum am Fahrzeug verschafft habe, hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 12.1.2011, Az: 7 U 158/09; Abruf-Nr. 110721) eine Aufklärungspflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen angenommen. Am Ergebnis ändert sich dadurch allerdings nichts. Beide Gerichte verurteilten den Händler zum Schadenersatz.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143404