01.12.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel
Nachbesserungsfrist von einer Woche zu kurz
| Verlangt ein Kunde vom Händler Nachbesserung wegen Mängeln am verkauften Fahrzeug, muss er ihm eine angemessene Frist setzen. Eine Frist von knapp einer Woche ist zu kurz, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Im Urteilsfall war der gebrauchte Opel Vectra zwar in mehreren Punkten mangelhaft - unter anderem war das Hosenrohr nicht korrekt verschweißt und die Bereifung unzulässig. Trotzdem wies das OLG die Rücktrittsklage des Kunden ab. Er hatte dem Autohaus nur eine knapp einwöchige Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt. Einen Tag nach Ablauf dieser Frist erhielt er vom Händler ein Schreiben, in dem dieser um Vorführung des Opel bat. Statt dies zu tun, erklärte der Kunde den Rücktritt. Das war laut OLG verfrüht. Der Kunde konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Händler eine "endgültige und ernsthafte" Nachbesserung verweigert habe, obwohl er im Prozess die Mängel leugnete (Urteil vom 4.8.2004, Az: 7 U 30/04; Abruf-Nr. 042828). |
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