01.10.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel
Nur zwei Versuche für Beseitigung eines Mangels
| Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat einen Kfz-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt, weil er undichte Stellen in der Karosserie des gebrauchten MB 240 nach zwei Versuchen nicht beseitigen konnte. In der Undichtigkeit sah das OLG einen "erheblichen" Sachmangel, was Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag ist. Die Nachbesserung sei fehlgeschlagen, weil die gesetzlich maximal zugestandenen zwei Versuche erfolglos waren. |
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