01.08.2007 | GW-Handel
Radiodefekt kein Rücktrittsgrund
Von mehreren Mängeln an seinem für 14.990 Euro gekauften Opel Omega B, die der Käufer von seinem Anwalt rügen ließ, blieb zum Schluss nur noch das angeblich defekte Radio übrig. Zuwenig für einen Rücktritt vom Kauf, entschied das Landgericht Duisburg: Auch wenn das Radio tatsächlich defekt sei, wäre der Mangel unerheblich. Dabei hat der Richter unter anderem auf die Relation zwischen dem Gesamtkaufpreis für das Fahrzeug und dem Preis für das Radio von schätzungsweise 300 Euro (= 2 Prozent) abgestellt. (nicht rechtskräftiges Urteil vom 14.3.2007, Az: 3 O 499/06)(Abruf-Nr. 072295)
Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 111553