29.08.2008 | GW-Handel
Standzeitgrenze gilt auch im GW-Handel
Die für den NW-Handel entwickelte Standzeitgrenze von zwölf Monaten ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf den GW-Handel übertragbar. Im Urteilsfall war im GW-Bestellschein vom 23. Juni 2006 das Datum der „Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ mit dem 27. April 2006 notiert. Eine Baujahr-Angabe fehlte. Der Golf V war bereits Ende September 2003 in Wolfsburg produziert worden, wie der Käufer erst später erfuhr und wovon der zuständige Autohaus-Mitarbeiter nichts gewusst haben wollte. Ein Re-Import lag nicht vor. „Das Fahrzeug ist nicht reimportiert“ hieß es im Bestellschein ausdrücklich. In der Zeitspanne von rund 31 Monaten zwischen dem Produktionsdatum und dem Tag der Erstzulassung (auf das beklagte Autohaus) sah der Käufer einen Rücktrittsgrund. Seine Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Während die erste Instanz sogar von Betrug sprach, reichte dem OLG allein das zu hohe Alter, um dem Rücktritt stattzugeben. Entscheidend war, dass die für den NW-Handel entwickelte, aber auf den GW-Handel übertragbare Standzeitgrenze von zwölf Monaten deutlich überschritten war. Im Inland produzierte Pkw, die nicht in den Export gehen, würden überwiegend innerhalb von zwölf Monaten nach der Produktion erstzugelassen, was ein GW-Käufer ohne gegenläufige Hinweise seiner Altersvorstellung zugrunde legen dürfe.
Wichtig: Eine „Beschaffenheitsvereinbarung“ hat das OLG jedoch verneint. Die inhaltlich richtige Information über das Datum der Erstzulassung habe nur die Bedeutung einer Wissensmitteilung. (Urteil vom 16.6.2008, Az: I-1 U 231/07) (Abruf-Nr. 082559)