04.03.2011 | GW-Handel
Verkauft wie gesehen - Vorsicht bei Bildern im Internet!
Für die Beschaffenheit eines Fahrzeugs ist die bildliche Darstellung in einer Internetbörse ebenso bindend wie der Beschreibungstext. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 12.1.2011, Az: VIII ZR 346/09; Abruf-Nr. 110501).
Bei dem in „AUTOonline“ eingestellten Foto eines Skoda war eine Webasto-Standheizung sichtbar. In der Fahrzeugbeschreibung war sie nicht erwähnt und nach dem Willen des Autohauses sollte sie auch nicht verkauft werden. Als der Wagen von der Kundin abgeholt wurde, war die Heizung ausgebaut, worauf das Autohaus ausdrücklich hingewiesen hat. Nach Ansicht des BGH ist der Kaufvertrag mit der Beschaffenheitsvereinbarung „Standheizung inklusive“ zustande gekommen. Dass das Autohaus die Standheizung nicht wieder einbauen musste (Nacherfüllung), lag an der Besonderheit des Falls: Der Käufer hatte den Falschen verklagt; nämlich den Kfz-Sachverständigen, den das Autohaus beauftragt hatte, das Fahrzeug in die Börse einzustellen.