01.04.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel
Wann gilt die Nachbesserung als verweigert?
| Bei einem Mangel kann der Kunde über die Nacherfüllung hinausgehende Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz) unter anderem dann geltend machen, wenn der Händler die Nachbesserung verweigert. Davon ist aber nicht ohne weiteres auszugehen, wenn der Händler die Mängel bloß abstreitet, entschied das Amtsgericht München. Es hat daher die Klage eines Porsche-Käufers abgewiesen. Dieser hatte an seinem älteren Fahrzeug (EZ 4/85, ca. 180.000 km) einige "Mängel" entdeckt. Er war damit aber nicht in den Betrieb des Händlers gekommen, sondern hat sie in einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Die Kosten von 2.296,43 Euro wollte er von seinem Händler erstattet haben. Ihm habe er telefonisch die erforderliche Nachfrist gesetzt. Abgesehen davon sei eine Nachfrist überflüssig gewesen, weil der Händler die Nachbesserung verweigert habe. Mit diesen Argumenten kam der Käufer nicht durch. |
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