24.04.2009 | GW-Handel
Wasser im Innenraum: Käufer verliert auf der ganzen Linie
Trotz Beweislastumkehr hat das Amtsgericht Neuss (AG) einen GW-Käufer zurückgewiesen, der einen Mangel an seinem Fahrzeug reklamierte, bei dem offen blieb, ob er im Bereich des Käufers oder bereits vor dem Kauf entstanden war. Es ging um folgenden Fall: Nachdem der Käufer eine Woche lang nicht zu Hause gewesen war, stellte er fest, dass sich auf der Beifahrerseite im Fußraum seines Audi A4 Wasser angesammelt hatte. Nach dem Abschöpfen des Wassers funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr, worüber er den Händler informierte. Nach Überprüfung in einem Fachbetrieb lehnte der Händler eine Verantwortung ab. Der Käufer ließ den Schaden anderweitig beheben und klagte die Kosten ein. Ein Gutachter konnte die Ursache des Wassereinbruchs, der den Schaden am Getriebesteuergerät zur Folge hatte, nicht klären. Denkbar war eine Verstopfung der Ablauföffnung, aber auch eine bei Regen geöffnete Scheibe. Das AG verurteilte den Käufer, die Reparaturkosten selbst zu tragen. Darüber hinaus entschied der Richter, dass der Käufer die bei der Händlerin angefallenen Kosten für die Ermittlung des Schadens und deren vorgerichtliche Anwaltskosten zu übernehmen habe (Urteil vom 26.2.2009, Az: 77 C 884/08, eingesandt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf)(Abruf-Nr. 091228)