01.04.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel
Werbung mit "Neupreis"-Zusatz zulässig
| Für Gebrauchte dürfen Sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit dem früheren "Neupreis" werben. Im Urteilsfall hatte die Händlerin in Zeitungsanzeigen dem geforderten Kaufpreis den "Neupreis" gegenübergestellt. Dafür wurde sie von der "Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs" abgemahnt. Zu Unrecht, entschied das OLG: Der Begriff "Neupreis" müsse nicht erläutert werden. Ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher verstehe unter "Neupreis" den Preis, den der Händler bei der Erstveräußerung tatsächlich erzielt habe (Urteil vom 19.9.2003, Az: 6 U 36/03; Abruf-Nr. 040409). |
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