01.01.2004 · Fachbeitrag · GW-Verkauf
Haftung aus Garantie
| Die Tücken der Beweislast bekam eine Autohändlerin zu spüren. Sie musste aus Garantie haften, obwohl der Kundin möglicherweise ein Wartungsfehler unterlaufen war. Was war geschehen? Die Kundin hatte das Fahrzeug mit Garantie gekauft. Garantiegeberin war die Händlerin. Es kam zu einem Motorschaden. Die Kundin machte Ansprüche aus der Garantie geltend. Die Händlerin lehnte jegliche Haftung mit dem Argument ab, der Garantie-Anspruch sei nach den Bedingungen wegen einer eigenen Pflichtverletzung der Klägerin erloschen. Diese habe es nämlich unterlassen, rechtzeitig das Motoröl zu wechseln. Damit habe sie gegen die Betriebsanleitung des Herstellers verstoßen. Dem folgte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg nicht. Wenn in den Garantiebedingungen geregelt sei, dass ein Verstoß gegen die Betriebsanleitung den Garantie-Anspruch entfallen lasse, dann müsse der Verkäufer/Garantiegeber die Pflichtverletzung des Käufers nicht nur behaupten, sondern auch beweisen. Da der Händlerin dieser Nachweis natürlich nicht gelang, ging der Prozess verloren. (Urteil vom 7.5.2003, Az: 13 U 1041/03, OLG-Report 2003, 317) |
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