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  • 29.08.2008 | Händlervertrag

    Gerichte uneins über „Strukturkündigung“ bei Nissan

    Zwei Kündigungen wegen „Umstrukturierung des Vertriebsnetzes“, zwei Oberlandesgerichte (OLG) und zwei unterschiedliche Urteile! So lässt sich die derzeitige Situation bei der Kündigung von Nissan-Händlerverträgen im Telegramm-Stil zusammenfassen.  

    • Das OLG Frankfurt hat eine im Januar 2006 mit einer Frist von weniger als zwei Jahren wegen „Umstrukturierung“ ausgesprochene Kündigung als wirksam angesehen und Schadenersatzansprüche des Händlers verneint (Urteil vom 13.5.2008, Az: 11 U 39/07 [Kart]; Abruf-Nr. 081861).

    Welches der beiden OLG Recht behält, wird letztlich der Bundesgerichtshof entscheiden (Az: VIII ZR 150/08 und VIII ZR 21/08). 

    Hintergrund: Händlerverträge können in der Regel mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Diese Frist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn der Hersteller oder Importeur sein gesamtes Vertriebsnetz oder wesentliche Teile davon umstrukturieren möchte und hierfür eine Notwendigkeit besteht. 

    Unser Tipp: Wer als Händler mit „seinem“ Hersteller/Importeur über eine „Strukturkündigung“ im Clinch liegt, sollte sich das Urteil des OLG Köln genauer ansehen. Die Kölner Richter zeigen deutlich, welche Voraussetzungen für eine „Strukturkündigung“ seitens des Herstellers bzw. Importeurs erfüllt sein müssen. 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 1 | ID 121264