04.01.2011 | Haftung bei Leasingfahrzeugen
Mängel an Leasingfahrzeugen - Diese Regeln sollten Sie kennen!
Die Land Rover-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die haftungsrechtlichen Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen erneut in den Fokus gerückt. Im vertraglichen Dreiecksverhältnis „Autohaus-Leasingnehmer-Leasinggeber“ nimmt Ihr Autohaus als Lieferant eine Schlüsselposition ein. Kommt der Hersteller/Importeur oder ein sonstiger Garantieträger hinzu, kann das die Abwicklung bei Mängeln erleichtern, aber auch zu zusätzlichen Komplikationen führen.
Aufnahme und Behandlung von Mängelrügen
Typischerweise rügt der Leasingnehmer einen Mangel, nicht die Leasingfirma. Denn diese hat in der Regel sämtliche Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag und etwaige Garantieansprüche an den Leasingnehmer abgetreten. Damit ist auch das (Gewährleistungs-)Recht auf Nacherfüllung in den beiden Varianten Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung abgetreten.
Wer wird auf welcher Grundlage in Anspruch genommen?
Anhand der Kundendatei lässt sich klären, ob Ihr Autohaus als Verkäufer in Anspruch genommen wird oder als autorisierter Drittbetrieb den gerügten Mangel beheben soll, wie bei Neufahrzeugen in den AGB vereinbart. Klarheit müssen Sie sich auch darüber verschaffen, ob Sie kraft eigener Verpflichtung (Gewährleistung) oder als verlängerter Arm eines Garantiegebers tätig werden müssen. Das hängt vom Gegenstand der Mängelrüge ab, auch vom Inhalt der Garantie und etwaigen Absprachen mit dem Garantieträger.
Wie Sie die Reklamation des Leasingnehmers abwickeln, als Garantie- oder als Gewährleistungssache, ist dem Kunden in der Regel egal, solange er von Kosten freigehalten wird. Vorsicht ist indes geboten, wenn unter Hinweis auf die Garantiebedingungen ein Selbstbehalt kassiert wird, der Kunde jedoch Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung hat, allerdings ohne Beweislastumkehr nach § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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