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  • 01.01.2005 | Haftung

    Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch ein Kind

    Das sollten Sie wissen, wenn ein spielendes Kind auf Ihrem Ausstellungsgelände ein Fahrzeug beschädigt: Auch ein Kind zwischen sieben und zehn Jahren kann für den Schaden verantwortlich gemacht werden! Zwar hat ein Kind zwischen sieben und zehn Jahren seit dem 1. August 2002 einen Schaden nicht zu verantworten, den es bei einem Unfall mit einem Fahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn fahrlässig zufügt (§ 828 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Altersbegrenzung gilt aber nur für Beschädigungen im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr, entschied jetzt der Bundesgerichtshof in zwei „klassischen“ Fällen: Im ersten war ein neunjähriges Mädchen bei einem Kickboard-Wettrennen gegen einen am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In zweiten fuhr ein neunjähriges Mädchen mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen den Fahrzeugen hindurch und beschädigte dabei einen geparkten Pkw. (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03 und Az: VI ZR 365/03) (Abruf-Nrn. 043097 und 043098)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 85540