01.01.2005 | Haftung
Betreiber einer Waschanlage haftet für Beschädigungen
Autobesitzer haben Anspruch darauf, ihren Wagen unbeschädigt aus der Waschanlage zurückzuerhalten. Freizeichnungsklauseln, wonach der Betreiber für die Beschädigung von Außenteilen wie zum Beispiel Spiegel, Zierleisten und Antennen nur bei grober Fahrlässigkeit haftet, sind unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im Urteilsfall hatte der Kläger seinen Mercedes in einer Anlage waschen lassen. Anschließend meldete er eine Beschädigung des rechten Seitenspiegels und Kratzer an der Zierleiste der Beifahrertür. Er ließ die Schäden beseitigen und nutzte dieselbe Waschanlage wieder. Erneut war der rechte Seitenspiegel beschädigt. Der Betreiber der Anlage berief sich auf seine Freizeichnungsklauseln und lehnte die Haftung ab. Zu Unrecht, entschied der BGH. (Urteil vom 30.11.2004, Az: X ZR 133/03) (Abruf-Nr. 043147).