29.04.2010 | Handel über die Grenze
Einbau von Zubehör- und Ersatzteilen in das Fahrzeug eines Ausländers
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater, küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Vom „normalen“ Zubehör- und Ersatzteilverkauf ins Ausland ist der Fall abzugrenzen, in dem die Teile direkt in das Fahrzeug des Kunden eingebaut werden. Denn in diesem Fall kann es sich entweder um die Lieferung eines Gegenstands (Werklieferung) handeln oder um eine reine Reparaturleistung, in die die Teile eingehen (Werkleistung). Beide Varianten sind umsatzsteuerlich völlig unterschiedlich zu beurteilen.
Abgrenzung Werklieferung - Werkleistung
Werklieferungen sind anzunehmen, wenn ein Gegenstand (zum Beispiel ein Fahrzeug) bearbeitet bzw. repariert wird und die hierfür verwendeten Teile nicht nur Nebenstoffe sind. Ob ein Hauptstoff anzunehmen ist, muss allein nach der Art der verwendeten Teile bestimmt werden. Das Verhältnis des Werts der Arbeitsleistung zum Wert der Teile ist grundsätzlich irrelevant.
Beachten Sie: Die Finanzverwaltung qualifiziert zum Beispiel eine Kurbelwelle als Hauptstoff, weil es ein Teilstück des Fahrzeugs mit gewisser selbstständiger Bedeutung darstellt (A 27 Absatz 1 Satz 8 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]).
Im Gegensatz zu den Werklieferungen sind Werkleistungen anzunehmen, wenn die für die Bearbeitung des Gegenstands verwendeten Teile ihrer Art nach nur Nebenstoffe sind. Insbesondere Kleinteile, wie Schrauben, Dichtungen, Schmierstoffe etc. gelten als Nebenstoffe. Dass die Teile für die Einbauarbeiten unentbehrlich sind, macht diese noch nicht zu einem Hauptstoff.
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