Hauptuntersuchung
So rechnen Sie die Gebühren der Prüforganisationen in der Praxis richtig ab
Manche Kfz-Betriebe rechnen Gebühren für die Hauptuntersuchung gegenüber ihren Kunden umsatzsteuerlich nicht richtig ab. Wenn das Finanzamt dahinter kommt, kann das fatale Folgen haben. Ihnen und Ihren Kunden wird der Vorsteuerabzug aus den Prüfgebühren nachträglich gestrichen. Erhebliche Umsatzsteuer-Nachzahlungen sind die Folge. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, welche Fehler gemacht werden, welche Folgen sie in der Praxis haben und wie sie verhindert werden können.
Prüfgebühr und eigene Leistung unterscheiden
Vorsteuer darf ein Unternehmer nur auf Grund von Rechnungen ansetzen, mit denen ein anderer Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder Leistung ihm gegenüber abrechnet. Die Prüforganisation ist in diesem Sinne kein „Dritter“, da sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird.
Gebühren für Leistungen der Prüforganisation
Wenn die Prüforganisation in Ihrem Kfz-Betrieb eine Prüfung durchführt, erbringt sie eine Leistung gegenüber Ihrem Kunden, nicht Ihnen gegenüber. Die Prüforganisation darf daher nur dem Kunden eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen. Sie als Kfz-Betrieb sind zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht berechtigt, sondern nur Ihr Kunde!
Leistungen des Kfz-Betriebs im Rahmen der Prüfung
Zu unterscheiden von den Prüfgebühren sind die Leistungen, die Ihr Betrieb im Zusammenhang mit der Prüfung des Kundenfahrzeugs erbringt. Sie stellen zum Beispiel Ihre Hebebühne zur Verfügung, setzen einen eigenen Mitarbeiter ein und führen eine Voruntersuchung des Fahrzeugs durch. Diese Leistungen erbringen Sie gegenüber Ihrem Kunden. Deshalb dürfen Sie diese Leistungen ihm gegenüber unter Ausweis der Umsatzsteuer abrechnen. Ihr Kunde ist berechtigt, die Vorsteuer aus dieser Abrechnung geltend zu machen.
Folgen einer zusammengefassten Abrechnung
Wenn Sie in Ihrer Kunden-Rechnung die Aufwendungen für Ihre Leistung im Rahmen der Untersuchung zusammen mit den Prüfgebühren abrechnen und fälschlicherweise auf den Gesamtbetrag Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Ihr gewerblicher Kunde hat auf Grund Ihrer Rechnung nur einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistungen, die Sie ihm gegenüber erbracht haben, nicht aber bezüglich der Prüfgebühren.
- Sie schulden trotzdem die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer auf die Prüfgebühren. Ihnen wird aber der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Prüforganisation gestrichen!
- Privatkunden könnten zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zurückverlangen, weil Sie dadurch ungerechtfertigt bereichert sind.
Unser Tipp: Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.9.2000, Az: C-454/98; Abruf-Nr. 001344) eröffnet Ihnen die Chance der Rechnungsberichtigung. Allerdings nur, wenn das Umsatzsteueraufkommen nicht gefährdet wurde. Das ist bei falsch abgerechneten Prüfgebühren wohl der Fall.
Wie sollte Ihre Rechnung aussehen?
Sie sollten die Gebühren als durchlaufenden Posten behandeln. Das heißt, Sie weisen keine Umsatzsteuer auf die Prüfgebühren aus, haben aber aus der Rechnung der Prüforganisation auch keinen Vorsteuerabzug. Der Zentralverband des Deutschen Kfz-Gewerbes empfiehlt zudem, auf der Rechnung zu vermerken, dass es sich bei der Prüfgebühr um einen „Durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz“ handelt. Gehen Sie wie folgt vor:
- Stellen Sie Ihrem Kunden nur Ihre eigenen Leistungen unter Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung.
- Fordern Sie von der Prüforganisation für gewerbliche Kunden Einzelrechnungen und fügen Sie diese Ihrer Rechnung bei. Laut Auskunft der Dekra werden ab sofort keine Sammelrechnungen mehr ausgestellt, sondern der Rechnungsbetrag mit Umsatzsteuerausweis auf dem jeweiligen Prüfprotokoll ausgewiesen.
Folge: Ihr Kunde kann die Vorsteuer aus Ihrer Rechnung und aus der Rechnung der Prüforganisation ziehen.
Beispiel
H darf die TÜV-Gebühr von 65 DM nicht als Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts auf der Rechnung ausweisen. Er sollte die Rechnung des TÜV lediglich an den Kunden weiterleiten. H muss 16 DM Umsatzsteuer abführen und hat aus der TÜV-Rechnung keinen Vorsteuerabzug. K kann 16 DM Vorsteuer aus der Rechnung des H geltend machen und 8,96 DM (= 65 DM/1,16 x 16 %) aus der TÜV-Rechnung.
Fazit: Mit diesem Vorgehen sind Sie unseres Erachtens auf der sicheren Seite. Das bestätigt eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem ZDK, der Dekra und dem überwiegenden Teil der TÜV-Organisationen. Nicht anschließen will sich dem der TÜV Süddeutschland. Er hält die Prüfgebühr nicht für einen durchlaufenden Posten.
Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 05/2001, Seite 18