01.10.2005 | Honda-Händlerverträge
BGH: Zahlreiche Klauseln sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zahlreiche für den Händler negative Formularbestimmungen im Honda-Händlervertrag für unwirksam erklärt (Urteil vom 20.6.2005, Az: VIII ZR 121/04; Abruf-Nr. 052706):
- Die Verpflichtung des Händlers, Ersatzteile anderer Hersteller nur dann zu verwenden, wenn der Qualitätsstandard der Originalteile gewahrt sei (Beweislast des Händlers). Der Händler kann nach Ansicht des BGH nicht beweisen, dass Ersatzteile eines Wettbewerbers den selben Qualitätsstandard haben wie die von Honda. Nur Honda habe ausreichende Information über die Qualität seiner Teile.
- Das Recht von Honda, den Händlereinkaufspreis für Fahrzeuge nach der Bestellung durch den Händler beliebig zu ändern. Der Händler werde dadurch unangemessen benachteiligt. Er könne sich bei bestellten, noch nicht verkauften Fahrzeugen nicht gegen eine ungünstige Preisgestaltung wehren.
- Die Beschränkung des Aufwendungsersatzes für Garantieleistungen des Händlers auf „unter Berücksichtigung des technisch notwendigen Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbarer Händlerbetriebe“. Die Konkretisierung sei unklar und damit unwirksam.
- Das Recht des Händlers, bei Vertragsende den Rückkauf des Lagerbestands nur insoweit zu verlangen wie er die Ware unmittelbar von Honda bezogen hat und verpflichtend vorhalten musste. Der Händler dürfe seine Lagerhaltungspflicht auch mit Waren erfüllen, die er von einem Dritten bezogen habe. Die Rückkaufpflicht müsse sich deshalb auch auf diese Ware beziehen.
- Die Verpflichtung von Honda, bei Beendigung des Vertrags die Fahrzeuge zum Nettowert zurückzukaufen, sei insofern unwirksam als der Rückkauf unter Ausweis von Umsatzsteuer (brutto) erfolgen müsse. Dasselbe gelte für den Rückkauf der Ersatzteile.
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