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  • 01.05.2007 | Incentive-Reisen und andere Vorteile

    Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen

    Wenn Verkäufer an Incentive-Reisen teilnehmen, gibt es später häufig ein böses Erwachen: Das Finanzamt fordert darauf Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bzw. zieht den Arbeitgeber zur Lohnsteuer heran. Seit 1. Januar 2007 kann die Versteuerung beim Empfänger verhindert werden, indem derjenige, der die Vorteile gewährt, die Sachzuwendungen (§ 37b Einkommensteuergesetz [EStG]) pauschal versteuert. 

    Incentive-Reise als Drittvorteil

    Incentive-Reisen des Herstellers für besonders gute Verkaufszahlen muss der Arbeitnehmer als von einem Dritten gewährten Vorteil versteuern, da die Incentive-Reise  

    • im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Verkäufer und
    • als „Frucht“ seiner Arbeitsleistung für den Arbeitgeber (= gute Verkaufszahlen) gewährt werden (H 74 Lohnsteuer-Richlinien).

     

    Der Arbeitgeber muss für solche Vorteile Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, sofern er über deren Höhe in Kenntnis gesetzt worden ist. Das ist der Fall, wenn  

    • er in den Zahlungsvorgang eingeschaltet war oder
    • ihm sein Arbeitnehmer über die Vorteile Angaben gemacht hat.

     

    Hatte der Arbeitgeber keine Kenntnis, muss der Arbeitnehmer die Vorteile in seiner Einkommensteuererklärung angeben.