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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer/Sachzuwendungen

    Pauschalierung von Sachzuwendungen an Dritte: BMF mit 2 Änderungen zu § 37b EStG

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zu § 37b EStG in 2 Punkten geändert. Die Änderungen betreffen die Regelungen zu Aufmerksamkeiten sowie zu Gewinnen aus Verlosungen und Prämien aus Programmen zur (Neu-)Kundenwerbung. |

    Zuwendungen an Dritte ‒ Pauschalierung nach § 37b EStG

    Bei Zuwendungen an Dritte, also Nichtarbeitnehmer und Geschäftsfreunde, handelt es sich regelmäßig um Geschenke (z. B. Blumen, Wein, ein Satz Reifen oder Felgen) oder Incentives (z. B. eine Reise oder ein Sachpreis aufgrund eines Verkaufswettbewerbs). Unternehmen können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke und Incentives an Nichtarbeitnehmer und Geschäftsfreunde mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent erheben (§ 37b Abs. 1 EStG).

    Aufmerksamkeiten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage

    Aufmerksamkeiten gehören nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1 EStG. Diese Auffassung hat das BMF schon bisher vertreten (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 144552). Allerdings hat es jetzt die Begründung geändert (BMF, Schreiben vom 28.06.2018, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 202074).