02.05.2011 | Innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen an EU-Unternehmen richtig auf „Reverse Charge“ hinweisen!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.
Die meisten Dienstleistungen an ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist (B2B-Leistungen), sind seit dem 1. Januar 2010 in dem Land (umsatz)steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz). In diesen Fällen verlagert sich die Steuerschuld durch das „Reverse-Charge-Verfahren“ auf den Leistungsempfänger.
Darauf müssen Sie als Rechnungsaussteller den ausländischen Rechnungsempfänger hinweisen. Wie Sie das richtig tun, erfahren Sie nachfolgend.
Dienstleistungen im Kfz-Gewerbe
Praktische Bedeutung im Kfz-Gewerbe hat das „Reverse-Charge-Verfahren“ insbesondere bei
- Reparatur- und Abschleppleistungen,
- gutachterlichen Stellungnahmen,
- der Vermietung von Fahrzeugen sowie
- Leasinggeschäften.
Rechnungshinweis in der Landessprache des Kunden
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