01.06.2005 | Innergemeinschaftliche Lieferung
Aktuelle Urteile zum Beleg- und Buchnachweis
Innergemeinschaftliche Lieferungen im Kfz-Handel beschäftigen ständig die Finanzgerichte (FG). Nachfolgend informieren wir Sie über zwei Entscheidungen, die sich mit den Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis auseinandersetzen.
CMR-Frachtbrief muss Empfangsbestätigung enthalten
Ein CMR-Frachtbrief ist nicht als Versendungsbeleg im Sinne von § 10 Absatz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geeignet, wenn der Empfänger darauf nicht den Erhalt der Lieferung bestätigt hat. Im Urteilsfall ging es um folgenden Sachverhalt (FG Bremen, Urteil vom 1.12.2004, Az: 2 V 64/04; Abruf-Nr. 051127):
Urteilsfall
Ein Kfz-Händler hatte Pkw an zwei spanische Firmen geliefert, denen nachträglich die Unternehmereigenschaft aberkannt wurde. Als Ausfuhrnachweis hatte er CMR-Frachtbriefe und Bescheinigungen über die Zulassung der Pkw auf die spanischen Firmen vorgelegt. Auf den CMR-Frachtbriefen fehlte eine Bestätigung des spanischen Empfängers, die Pkw erhalten zu haben. Ferner fehlte die Angabe zum Ort und Tag der Ausfuhr bzw. Versendung. |
Der Fall ist erst im zweiten Verfahrensgang entschieden worden. Zunächst hatte das FG Bremen die Steuerfreiheit mit der fehlenden Unternehmereigenschaft der spanischen Firmen begründet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) als nicht ausreichend beurteilt und den Fall an das FG zurückverwiesen (vgl. Ausgabe 12/2004, Seite 5).
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