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  • 01.05.2005 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    EuGH-Vorlage: Steuerfreiheit auch bei verspätetem Buchnachweis?

    Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Fiskus unerbittlich: Wird ein Beleg- bzw. Buchnachweis nicht (rechtzeitig) erbracht, wird die Lieferung der Umsatzsteuer unterworfen. Die harte Linie der Finanzverwaltung behindert den innergemeinschaftlichen Handel deutscher Kfz-Händler. Dabei ist der Handel über die Grenzen angesichts schwindender Margen für viele Händler überlebenswichtig.  

     

    Die Rechtsprechung weist die Finanzverwaltung zunehmend in die Schranken. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und ihm zwei Fragen gestellt (Beschluss vom 10.2.2005, Az: V R 59/03; Abruf-Nr. 051010):  

     

    • Darf die deutsche Finanzverwaltung die Umsatzsteuerfreiheit einer zweifelsfrei durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung allein mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe den vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt?
    • Welche Rolle spielt es für die Steuerbefreiung, wenn der deutsche Unternehmer zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat?

    Hintergrund

    Liefert ein deutscher Kfz-Händler an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, ist die Lieferung als „innergemeinschaftliche Lieferung“ umsatzsteuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende Buch- und Belegnachweise erbracht werden. Die Belegnachweise sind Teil des Buchnachweises. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen „eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen“ sein (§ 17c Absatz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]).