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  • 04.01.2010 | Innergemeinschaftlicher Handel

    Angabe des Bestimmungsorts im Verbringensnachweis

    Ein Leser hat uns mitgeteilt, dass das Finanzamt von ihm Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen nachfordert, weil im Verbringensnachweis des Abholers der Bestimmungsort nicht exakt angegeben war. Wir meinen: Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung in solchen Fällen keine Chance: Die Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis dürfen nicht über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehen (Urteil vom 23.4.2009, Az: V R 84/07; Abruf-Nr. 092619, Urteil vom 12.5.209, Az: V R 65/06; Abruf-Nr. 092531). Es ist gesetzlich (im Umsatzsteuergesetz und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]) nicht gefordert, den genauen Bestimmungsort in der Verbringungsbestätigung des Abnehmers anzugeben. Der Abnehmer muss lediglich schriftlich versichern, dass er das Fahrzeug ins „übrige Gemeinschaftsgebiet“ befördern wird (§ 17c Absatz 2 Nummer 8 UStDV). Die Umsatzsteuerbefreiung darf daher nicht versagt werden, wenn auf der Verbringungsbestätigung der genaue Bestimmungsort nicht angegeben ist.  

    Unser Tipp: Der Bestimmungsort muss buchmäßig aufgezeichnet werden (§17c Absatz 2 Nummer 9 UStDV). Daher sollte in der Rechnung der Bestimmungsort angegeben und in der Buchführung auf die Rechnung Bezug genommen werden.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 3 | ID 132520