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  • 30.10.2008 | Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen LieferungI

    Steuerfreiheit von Kfz-Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat sichern

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    Der Handel über die Grenzen ist für viele Kfz-Händler ein lukratives Geschäft. Es ist aber nach wie vor mit einem hohen Risiko behaftet – dem Verlust von 19 Prozent Umsatzsteuer aus einem an sich steuerfreien Geschäft. Dafür sorgen komplizierte Regeln, ein betrugsanfälliges System und nicht zuletzt überzogene Nachweispflichten.  

     

    In einer kleinen Beitragsserie verschaffen wir Ihnen daher ein „Wissens-Update“: In dieser Ausgabe erfahren Sie, welche Regeln Sie im innergemeinschaftlichen Handel einhalten müssen und wie Sie die neue händlerfreundliche Rechtsprechung im Streit mit dem Fiskus für sich nutzen können.  

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

    Wird ein Fahrzeug in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats befördert oder versendet, kann der Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn  

    • der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand unter Verwendung seiner ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für sein Unternehmen erwirbt oder
    • es sich bei dem Liefergegenstand um ein neues Fahrzeug handelt.

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

    Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz [UStG]) ergeben sich aus § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 UStG:  

     

    Grenzüberschreitende Warenbewegung