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  • 01.05.2007 | Innergemeinschaftlicher Handel

    BFH weist Finanzverwaltung erneut in die Schranken

    Erneut hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Finanzverwaltung in die Schranken gewiesen, weil sie wegen geringfügiger Formalitäten die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Abholfall) scheitern lassen wollte. Es ging um den Belegnachweis nach § 17a Absatz 2 Umatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), wonach folgende Belege Bedingung der Steuerbefreiung sind: 

    1.Doppel der Rechnung.
    2.Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt.
    3.Empfangsbestätigung des Abnehmers / seines Beauftragten.
    4.Versicherung des Abnehmers / seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige EU-Gebiet zu befördern.

    Begründung des BFH: Es handele sich um eine „Soll-Vorschrift“. Das Fehlen eines Belegs führe daher nicht zwangsläufig dazu, dass die Steuerbefreiung zu verwehren sei. Gegebenenfalls könne der Nachweis durch andere Belege erbracht werden. So gebe es beispielsweise im „Abholfall“ meist nicht den „handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt“. Für den Nachweis des Bestimmungsorts reiche es in diesem Fall aus, wenn die Anschrift des Leistungsempfängers auf der Rechnung stehe (Urteil vom 7.12.2006, Az: V R 52/03; Abruf-Nr. 070564). Außerdem dürfe der Händler die Versicherung des Abnehmers, die Ware ins EU-Ausland zu verbringen, auch erst nachträglich vorlegen, wenn zweifelsfrei feststehe, dass der Gegenstand ins EU-Ausland gelangt ist.  

    Beachten Sie: Für die Anwendung des Vertrauensschutzes ist es allerdings wichtig, dass die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand ins Ausland zu befördern, zeitnah erbracht wird und dass der Bestimmungsort eindeutig erkennbar ist. (Urteil vom 1.2.2007, Az: V R 41/04)(Abruf-Nr. 071290

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 111510