26.02.2010 | Innergemeinschaftlicher Handel
EU-Lieferung steuerfrei trotz ungültiger USt-IdNr.?
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat „ernstliche Zweifel“, ob die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung allein mit der Begründung versagen darf, die aufgezeichnete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sei nicht mehr gültig. Die Richter haben daher die Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Im Entscheidungsfall hatte der Unternehmer zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit dem Abnehmer durch eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Gültigkeit dessen USt-IdNr. geprüft. Nach Ansicht des FG genießt der Lieferant Vertrauensschutz, wenn die USt-IdNr. später ungültig wird und er dies nicht erfährt, weil er keinen Anlass zum Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Abnehmers hatte und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung objektiv vorliegen.
Beachten Sie: Sie sollten trotzdem vor jeder Lieferung eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim BZSt durchführen und dokumentieren - auch bei langjährigen Geschäftsbeziehungen. Denn Sie können sich nicht darauf verlassen, dass jedes Gericht so positiv entscheiden wird. Im Übrigen betonen die Richter, dass Vertrauensschutz möglicherweise nicht gewährt würde, wenn der Geschäftskontakt nur unregelmäßig ist. (rechtskräftiger Beschluss vom 30.1.2009, Az: 5 V 3471/08 A)(Abruf-Nr. 094145)