· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel/Umsatzsteuer
Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültig gewordener USt-IdNr.?
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die USt-IdNr. des Geschäftspartners bei Vertragsschluss prüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen. Erfahren Sie, was diese Entscheidung für Ihr EU-Geschäft bedeutet - und warum Sie sie mit Vorsicht genießen sollten. |
Der Urteilsfall
Im Urteilsfall verkaufte ein deutscher Kfz-Händler (D) ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen (ES). D behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei (§§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG).
Im Abschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Die von ES angegebene USt-IdNr. sei zwar bei Vertragsschluss, nicht aber im (späteren) Lieferzeitpunkt gültig gewesen.
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