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  • 01.11.2007 | Innergemeinschaftlicher Handel

    EuGH: Steuerfreiheit trotz verspätetem Buchnachweis

    Die Finanzverwaltung darf die Umsatzsteuerbefreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein mit der Begründung versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten eines deutschen Kfz-Händlers entschieden. Wir haben über den Fall in Ausgabe 3/2007 auf Seite 5 bereits berichtet.  

    Der Kfz-Händler hatte einen deutschen Zwischenhändler im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Belgien eingeschaltet, um seinen Provisionsanspruch gegenüber dem Hersteller zu erlangen. Die Lieferung wurde zunächst als innerdeutsche Lieferung der Umsatzsteuer unterworfen, später jedoch hat der Händler die Umsatzsteuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung beantragt. Die Lieferung war unstreitig eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Belgien. 

    Beachten Sie: Der EuGH hat klargestellt, dass die zunächst bewusst vorgenommene Verschleierung der innergemeinschaftlichen Lieferung für die Steuerbefreiung nur dann eine Rolle spielt, wenn dadurch das Steueraufkommen gefährdet wurde und diese Gefährdung vom Unternehmer nicht beseitigt wurde. Im Urteilsfall nahm der EuGH keine Gefährdung des Steueraufkommens an. (Urteil vom 27.9.2007, Rs. C-146/05)(Abruf-Nr. 073219

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 1 | ID 114951