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  • 27.07.2009 | Internet

    Zahlpflicht für Eintrag in Branchenverzeichnis?

    Täglich fallen Geschäftsleute auf die Geschäftspraktiken diverser Anbieter von Branchenverzeichnissen im Internet herein. Plötzlich stehen dann Forderungen von 1.000 Euro und mehr im Raum. Drei aktuelle Urteile können helfen, finanziellen Schaden abzuwenden:  

    • Ist die Entgeltvereinbarung im Auftragsformular innerhalb ungegliederter, kleingedruckter AGB so versteckt, dass man sie leicht überlesen kann, ist sie unwirksam (§ 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch im B-to-B-Bereich. Der Eingetragene muss die Rechnung nicht bezahlen (Amtsgericht München, Urteil vom 9.4.2008, Az: 262 C 33810/07; Abruf-Nr. 084026).
    • Das Landgericht (LG) München I hat das Urteil bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Vergütung neben der Leistung wesentlicher Vertragsbestandteil ist und entsprechend deutlich zu machen ist (Urteil vom 7.11.2008, Az: 34 S 8084/08; Abruf-Nr. 090809).
    • Das LG Rostock hat in einem gleichgelagerten Fall die Entgeltklausel ebenfalls für unwirksam erklärt. In beiden Fällen hatten die Geschäftsleute einen als „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ betitelten Bogen ausgefüllt und zurückgesandt, ohne auf die anfallenden Kosten entsprechend hingewiesen worden zu sein (Urteil vom 28.5.2008, Az: 1 S 174/07; Abruf-Nr. 090810).

    Unser Tipp: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Gehen Sie daher wie folgt vor, wenn Ihnen eine solche Rechnung ins Haus flattert:  

    • Keinesfalls die Rechnung sofort zahlen.
    • Prüfen Sie, ob im Auftragsformular deutlich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wurde.
    • Falls ja: Weiteres Vorgehen mit Anwalt abstimmen.
    • Falls nein: Zurückschreiben, dass man die Rechnung nicht bezahlen werde, und dabei auf die drei Urteile verweisen.Falls das Unternehmen trotzdem weiter mahnt: Nichts unternehmen, Mahnstufen abwarten. In der Praxis wagt kaum ein Anbieter den Gang vor das Gericht.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 4 | ID 128653