02.09.2010 | Inzahlungnahme
Keine Umsatzsteuer-Ersparnis bei Inzahlungnahme möglich
von Steuerberater Ralf Schönmann, Dietzenbach
Ein Leser fragt: „In einer Fachzeitschrift haben wir gelesen, dass aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 3. Februar 2010 (Az: 7 U 109/09) zur Inzahlungnahme im Rahmen des Verkaufs eines Vorführwagens umsatzsteuerlich Kapital geschlagen werden kann. Und zwar, indem bei einer Inzahlungnahme nur der Verkaufspreis des Vorführwagens abzüglich des Werts des in Zahlung genommenen Altfahrzeugs der Umsatzsteuer unterworfen wird. Gibt es da tatsächlich Umsatzsteuer-Sparpotenzial?“
Urteilsfall OLG Brandenburg
Der Kunde hatte einen Vorführwagen erworben. In der Bestellung wurde festgehalten, dass der dem Kunden gehörende „Pkw ... im Preis bzw. Nachlass ...“ in Höhe von 15.000 Euro enthalten sei. Im Ergebnis wurden dem Kunden für den Vorführwagen noch 21.780 Euro in Rechnung gestellt. Im Anschluss an dieses Geschäft forderte der Kunde für seinen GW eine Auszahlung der 15.000 Euro vom Autohaus. Begründung: Es handele sich beim Vorführwagenkauf und beim GW-Verkauf um zwei voneinander getrennte Vorgänge. |
Das OLG hat entschieden, dass beide Vorgänge eine Einheit bilden, also dem Kunden kein gesonderter Anspruch zusteht (siehe Seite 4).
Umsatzsteuerliche Folgen?
Tatsächlich wurde in einer Fachzeitschrift die Auffassung vertreten, das Urteil habe umsatzsteuerliche Vorteile: Nicht aus dem üblichen Verkaufspreis, sondern nur aus dem um den Wert des Gebrauchten geminderten Verkaufspreis müsse Umsatzsteuer gezahlt werden.
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