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  • 02.05.2011 | Irreführung durch Unterlassen

    Abmahnungen vermeiden - und wie Sie sich gegebenenfalls erfolgreich wehren

    von Rechtsanwalt Ulrich Dilchert, ZDK, Bonn

    Unkenntnis oder unvorsichtiges Handeln bei der Werbung - und schon laufen Sie Gefahr, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen die derzeitigen Brennpunkte bei Wettbewerbsverstößen wegen „Irreführung durch Unterlassen“ und verrät Ihnen, wie Sie sich erfolgreich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren bzw. die wirtschaftlichen Folgen berechtigter Abmahnungen auf ein erträgliches Maß reduzieren können.  

    Irreführung durch Unterlassen

    Einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen können Sie sich auch dadurch, dass Sie einem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. So bestimmt § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in den Absätzen 2 und 3 Folgendes:  

     

    § 5a Absätze 2 und 3 UWG

    Abs. 2: Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern ... dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall ... wesentlich ist.  

    Abs. 3: Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis ... so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:  

    • alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang
    • die Identität und Anschrift des Unternehmers ...
    • den Endpreis ...

    Drei Brennpunkte in der Autohauspraxis

    In der Praxis haben sich in der jüngsten Zeit drei Brennpunkte herauskristallisiert, in denen es verstärkt zu Abmahnungen kommt.  

     

    Falsche Angabe der Überführungskosten

    Viele Betriebe haben die Angabe der Überführungskosten weder im Internet noch in Print-Anzeigen an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Noch immer werden sie im Internet weggelassen, um im Ranking nach vorne zu rutschen, oder in Print-Anzeigen unzulässigerweise wie folgt angegeben:  

    • „20.000 Euro zzgl. Überführung“
    • „20.000 Euro zzgl. 750 Euro Überführung“