· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kfz-Ankauf von B2B-Lieferant: Sind „Vorabkosten“ sonstige Leistung oder Entgeltminderung?
von Sören Hoss, Steuerberater und Umsatzsteuer-Experte, Ludwigsburg
| Stellen Sie sich folgende Alltagssituation in Ihrem Autohaus vor: Sie kaufen ein Fahrzeug von einem B2B-Lieferanten ein, nehmen ein paar Prüfungen am Fahrzeug vor, bereiten es auf und mindern dann den vereinbarten Fahrzeugpreis um die bei Ihnen entstandenen Kosten. Erbringen Sie dann eine eigenständige Leistung gegenüber dem Lieferanten? Oder liegt eine Entgeltminderung vor? Mit dieser Fallkonstruktion hat sich der BFH in gleich zwei Urteilen befasst. ASR erläutert, worauf Sie achten müssen. |
So erfolgt die Besteuerung beim Kfz-Ankauf
Der Ankauf von Fahrzeugen im Inland unterliegt grundsätzlich der Besteuerung in Höhe von 19 Prozent Umsatzsteuer (einzige Ausnahme: Differenzbesteuerte Käufe und Verkäufe). Als Kfz-Händler steht Ihnen aus dem Ankauf der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu. Die Umsatzsteuer bemisst sich auf Basis des Entgelts, das Sie dem Fahrzeuglieferanten ‒ z. B. dem Hersteller oder einem B2B-Kunden im Rahmen eines Rückkaufs ‒ zahlen.
Beim Fahrzeugankauf kommt es immer wieder vor, dass Sie als Kfz-Händler Prüfungen am Fahrzeug vornehmen oder Kosten rund um die Aufbereitung tragen, die Sie später vom Kaufpreis abziehen. Dann stellt sich die Frage: Handelt es sich um eine eigenständige Leistung Ihrerseits gegenüber dem Fahrzeuglieferanten oder liegt eine Entgeltminderung vor?
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