01.06.2007 | Kamera ab!
Einsatz von Videokameras im Autohaus?
Der Einsatz von Kameras im Autohaus kann die unterschiedlichsten Gründe haben: Aufklärung von Diebstahl und anderen Straftaten oder Schulung der Mitarbeiter im Service und Verkauf hinsichtlich ihres Umgangs mit dem Kunden.
Der Einsatz von Kameras ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Denn die Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Ob dieser Eingriff zulässig ist, hängt davon ab, wo überwacht werden soll.
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche
Beim Einsatz von Videokameras in öffentlich zugänglichen Räumen müssen Sie das Bundesdatenschutzgesetz beachten (§ 6b BDSG). Öffentlich zugänglich ist ein Raum, wenn er nicht nur für die Arbeitnehmer erreichbar ist, sondern (auch) dem Publikumsverkehr dient. Hierzu zählen Verkaufsräume.
In solchen Bereichen ist eine offene Videoüberwachung grundsätzlich „zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ zulässig. Im Einzelnen müssen vor allem folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
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