· Fachbeitrag · Autokaufrecht
Urteil des AG Schöneberg zeigt erneut: Vorvertrag- liche Information ist das A und O beim GW-Verkauf
| Wie wichtig es für Kfz-Händler ist, die formalen Anforderungen des „neuen Kaufrechts“ zu erfüllen, macht ein Urteil des AG Schöneberg deutlich. Dem liegt der Verkauf eines Gebrauchtwagens im Januar 2023 durch einen Kfz-Händler an einen Verbraucher zugrunde. Welche Lehren Sie aus dem Urteil ziehen sollten, um es besser als der Händler im Urteilsfall zu machen, zeigt Ihnen ASR. |
Das Verbrauchsgüterkauf-Urteil des AG Schöneberg
Im Fall vor dem AG Schöneberg hatte ein Kfz-Händler einen viereinhalb Jahre alten Audi A 6 verkauft. Im Kaufvertrag wurde notiert: „Anzahl der Fahrzeugschlüssel: 2“. Die wurden sodann auch an den Käufer übergeben. Nach einer Weile meldete der sich beim Kfz-Händler; er hätte im Infotainmentsystem entdeckt, dass drei Schlüssel auf den Audi angelernt wären. Auch im Bedienerhandbuch stünde, dass drei Schlüssel zum Fahrzeug gehörten, zwei Funk- und Komfortschlüssel und ein Notschlüssel. Zusätzlich wäre dort der Hinweis vermerkt, dass man bei Fehlen eines Schlüssels wegen der erhöhten Diebstahlgefahr unbedingt seinen Kaskoversicherer informieren sollte.
Käufer verlangt Nachbesserung ‒ Händler verweigert sie
Der Kunde verlangte vom Kfz-Händler die Nachbesserung. Der stellte sich aber auf den Standpunkt, dass vertraglich nur zwei Schlüssel vereinbart gewesen seien und lehnte jegliche Ansprüche endgültig ab. Daraufhin ließ der Käufer, der den Audi als Ersatz für ein ihm gestohlenes Fahrzeug gekauft hatte und der deshalb besonders sensibilisiert war, auf eigene Kosten neue Schließzylinder einbauen. Die Kosten dafür in Höhe von etwa 820 Euro verlangte er mit Klage vor dem AG Schöneberg vom Kfz-Händler ‒ mit Erfolg (AG Schöneberg, Urteil vom 24.10.2023, Az. 17 C 79/23, Abruf-Nr. 239652, noch nicht rechtskräftig; eingesandt von Rechtsanwältin Claudia Grafe, Garrelt).
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