27.05.2010 | Kein Schriftformerfordernis
Entgeltumwandlung für Privatnutzung des Dienstwagens: BSG segnet Gestaltung ab
Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Entgelts zugunsten eines Dienstwagens, den sie auch privat nutzen dürfen, sind nach der Entgeltumwandlung geringere Sozialversicherungsbeiträge (und Steuern) fällig, wenn der Entgeltverzicht höher ist, als der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Gestaltung jetzt „abgesegnet“.
Dienstwagen gegen Entgeltumwandlung
Im Urteilsfall bot eine GmbH ihren Arbeitnehmern einen Dienstwagen an, den sie auch privat nutzen konnten. Im Gegenzug mussten sie auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten (Entgeltumwandlung). Die GmbH berechnete bei den Dienstwagen-Nutzern die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf folgender Basis:
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro brutto (Steuerklasse III, ein Kind). Er erhält einen Dienstwagen (Listenpreis 28.000 Euro), den er auch privat nutzen darf. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten. Für die Privatnutzung verzichtet der Arbeitnehmer auf 400 Euro Bruttolohn.
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Die Privatnutzung seines Dienstwagens kostet den Arbeitnehmer am Ende tatsächlich monatlich nur 346,56 Euro (= 2.144,92 Euro ./. 1.789,36 Euro)
Entgeltumwandlung gilt auch für Sozialversicherung
Weil bei dieser Gestaltung das Bruttoentgelt um einen höheren Betrag gekürzt wurde, als der Sachbezug für die Privatnutzung versteuert und verbeitragt werden musste, ergaben sich neben der Steuerersparnis auch geringere Sozialversicherungsbeiträge. Das gefiel dem SV-Prüfer gar nicht, und die Deutsche Rentenversicherung forderte deshalb Beiträge nach. Begründung: Die geänderten Entgeltvereinbarungen seien beitragsrechtlich unbeachtlich, weil sie nicht schriftlich niedergelegt und damit nicht nachzuvollziehen seien. Das sah das BSG anders.
Arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung
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