04.01.2011 | Kfz-Kosten
Musterprozess zur Bemessung der Ein-Prozent-Regelung
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) führt vor dem Finanzgericht Niedersachsen einen Musterprozess (Az: 9 K 394/10) mit dem Ziel, dass als Bemessungsrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ der handelsübliche - sprich Marktpreis des Fahrzeugs angesetzt wird. Der BdSt sieht gute Chancen auf Erfolg, weil
- der Bruttolistenpreis in der Regel 15 bis 25 Prozent über dem tatsächlichen Angebotspreis liegt und somit nicht mehr realitätsgerecht ist,
- bei Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem Verkauf eines Werkswagens der Preis anzusetzen ist, zu dem das Fahrzeug Endabnehmern angeboten wurde (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2009, Az: VI R 18/07; Abruf-Nr. 092887).
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141196