30.10.2008 | Kfz-Kosten
Umsatzsteuerlast bei privat mitgenutzten
Firmenfahrzeugen mindern!
Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln eröffnet Ihnen die Möglichkeit, die Umsatzsteuerlast bei Firmenfahrzeugen, die auch privat mitgenutzt werden, zu mindern. Denn es gewährt Ihnen – gegen die Auffassung der Finanzverwaltung – ein Wahlrecht beim Ansatz der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen. Das kann zu einer Umsatzsteuer-Ersparnis von mehreren hundert Euro bei einem Fahrzeug führen.
Hintergrund der Entscheidung
Gehört ein Fahrzeug, das der Firmeninhaber selbst nutzt, zum Unternehmensvermögen und konnte er aus der Anschaffung des Fahrzeugs die Vorsteuer abziehen, muss die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
Bemessungsgrundlage bilden die Ausgaben, die auf die private Nutzung entfallen, mit Ausnahme derer, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war (§ 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG). Dazu zählen insbesondere die Aufwendungen für die Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer und die Zinsen für die Anschaffung.
Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen der Firma. In diesem Fall ist die private Nutzung für ertragsteuerliche Zwecke nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln; es sei denn der Unternehmer führt ein Fahrtenbuch (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz).
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